Einrichtungsrundfunk

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Einrichtungsrundfunk, auch Einrichtungsfunk, Einrichtungsradio oder Einrichtungsfernsehen genannt, ist Rundfunk innerhalb von Einrichtungen (wie Krankenhäusern, Beherbergungsbetrieben, Ladengeschäften, ggf. auch Hochschulen), wenn die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen (vgl. § 20 Abs. 3 RStV).

Einrichtungsrundfunk bedarf grundsätzlich einer rundfunkrechtlichen Zulassung. Ausnahmsweise ist keine Zulassung erforderlich, wenn sich die Verbreitung auf ein einziges Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränkt (sog. Bagatellrundfunk). Im Übrigen gelten in den meisten deutschen Bundesländern und in Österreich für Einrichtungsrundfunk (wie auch für Veranstaltungsrundfunk) Vereinfachungsregelungen bei der Zulassung.

Gebiet Ausnahme Vereinfachung
Baden-Württemberg Baden-Württemberg § 12 Abs. 6 LMedienG
Bayern Bayern Art. 1 Abs. 2 BayMG Art. 26 Abs. 5 BayMG
Bremen Bremen § 3 Abs. 3 BremLMG § 9 BremLMG
Hamburg Hamburg
Schleswig-Holstein Schleswig-Holstein
§ 54 MStV HSH; Veranstaltungsrundfunksatzung
Hessen Hessen § 1 Abs. 2 HPRG § 10 HPRG
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern § 1 Abs. 4 RundfG M-V
Niedersachsen Niedersachsen § 1 Satz 3 NMedienG § 7 NMedienG; Leitfaden
Nordrhein-Westfalen Nordrhein-Westfalen §§ 83, 84 LMG NRW
Rheinland-Pfalz Rheinland-Pfalz § 26 LMG
Saarland Saarland § 49 Abs. 11 SMG
Sachsen Sachsen § 1 Abs. 2 SächsPRG
Sachsen-Anhalt Sachsen-Anhalt § 23 MedienG LSA
Thüringen Thüringen § 1 Abs. 7 ThürLMG § 31 ThürLMG
Osterreich Österreich § 3 Abs. 5 PrR-G