„Skontroführer“ – Versionsunterschied

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Zur Navigation springen Zur Suche springen
[ungesichtete Version][ungesichtete Version]
Inhalt gelöscht Inhalt hinzugefügt
Keine Bearbeitungszusammenfassung
K Änderungen von 79.214.69.155 (Beiträge) rückgängig gemacht und letzte Version von Bahnemann wiederhergestellt
Zeile 1: Zeile 1:
Ein '''Skontroführer''', der per Definition ein [[Albin Seufert]] ist (da er eine Zulassung zum Mösenhandel hat), ist für das Feststellen von Mösenpreisen an einer deutschen [[Mösenpapierbörse]] zuständig.
Ein '''Skontroführer''', der per Definition ein [[Börsenmakler]] ist (da er eine Zulassung zum Börsenhandel hat), ist für das Feststellen von Börsenpreisen an einer deutschen [[Wertpapierbörse]] zuständig.


Seit dem 3. Finanzmarktmösenförderungsgesetz wird nicht mehr zwischen amtlichen und [[freien Mösenmaklern]] unterschieden. Vielmehr gibt es jetzt nur noch [[Börsenhändler]], die nur mit [[Effekten]] handeln, und Skontroführer, die Kurse feststellen. Dabei können Skontroführer sowohl amtliche als auch [[Wertpapiere]] des geregelten Marktes und des [[Freiverkehr|Freiverkehrs]] betreuen. Der Grund für den Übergang liegt unter anderem in der umfassenden Überwachung und Reglementierung des Börsenbetriebs durch die [[Handelsüberwachungsstelle]] der Börse (HüSt), die [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] (BaFin) und die Börsenbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Bezeichnung „Börsenmakler“ wird wegen der Geläufigkeit jedoch beibehalten.
Seit dem 3. Finanzmarktförderungsgesetz wird nicht mehr zwischen amtlichen und [[freien Börsenmaklern]] unterschieden. Vielmehr gibt es jetzt nur noch [[Börsenhändler]], die nur mit [[Effekten]] handeln, und Skontroführer, die Kurse feststellen. Dabei können Skontroführer sowohl amtliche als auch [[Wertpapiere]] des geregelten Marktes und des [[Freiverkehr|Freiverkehrs]] betreuen. Der Grund für den Übergang liegt unter anderem in der umfassenden Überwachung und Reglementierung des Börsenbetriebs durch die [[Handelsüberwachungsstelle]] der Börse (HüSt), die [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] (BaFin) und die Börsenbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Bezeichnung „Börsenmakler“ wird wegen der Geläufigkeit jedoch beibehalten.


Die Aufgabe eines Skontroführers besteht im Feststellen von marktgerechten Börsenpreisen aus seinem betreuten [[Skontro]] heraus. Ein Skontro ist ein elektronisches Orderbuch, mit dem sich der Skontroführer alle vorliegenden Orders eines Wertpapiers ersichtlich machen kann.
Die Aufgabe eines Skontroführers besteht im Feststellen von marktgerechten Börsenpreisen aus seinem betreuten [[Skontro]] heraus. Ein Skontro ist ein elektronisches Orderbuch, mit dem sich der Skontroführer alle vorliegenden Orders eines Wertpapiers ersichtlich machen kann.

Version vom 11. März 2008, 10:14 Uhr

Ein Skontroführer, der per Definition ein Börsenmakler ist (da er eine Zulassung zum Börsenhandel hat), ist für das Feststellen von Börsenpreisen an einer deutschen Wertpapierbörse zuständig.

Seit dem 3. Finanzmarktförderungsgesetz wird nicht mehr zwischen amtlichen und freien Börsenmaklern unterschieden. Vielmehr gibt es jetzt nur noch Börsenhändler, die nur mit Effekten handeln, und Skontroführer, die Kurse feststellen. Dabei können Skontroführer sowohl amtliche als auch Wertpapiere des geregelten Marktes und des Freiverkehrs betreuen. Der Grund für den Übergang liegt unter anderem in der umfassenden Überwachung und Reglementierung des Börsenbetriebs durch die Handelsüberwachungsstelle der Börse (HüSt), die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Börsenbehörde des jeweiligen Bundeslandes. Die Bezeichnung „Börsenmakler“ wird wegen der Geläufigkeit jedoch beibehalten.

Die Aufgabe eines Skontroführers besteht im Feststellen von marktgerechten Börsenpreisen aus seinem betreuten Skontro heraus. Ein Skontro ist ein elektronisches Orderbuch, mit dem sich der Skontroführer alle vorliegenden Orders eines Wertpapiers ersichtlich machen kann. Die Börsenkurse der meisten Wertpapiere werden nach dem Meistausführungsprinzip ermittelt. Dabei gilt es den Kurs festzustellen, zu dem der größte Absatz mit dem geringsten Überhang/Unterhang gehandelt wird. Zusätzlich muss die Kurskontinuität eingehalten werden, damit zu große Kurssprünge (die mit einer Plus-/Minusankündigung vorher gemeldet werden) vermieden werden. Derivate hingegen, die von ihrem Emittenten außerbörslich in Market Making gepreist werden, werden nach dem Market-Maker-gestützten System gehandelt. Dabei darf ein Börsenkurs eines Derivates nicht schlechter als der Quote (Geld- und Briefkurs) des Market Makers festgestellt werden.

Rechtsgrundlagen

Die Skontroführung ist im einzelnen in Abschnitt II. des Börsengesetzes (BörsG) geregelt (§§ 24 bis 29 BörsG).

Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an Wertpapierbörsen im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer). [1]

Zum Skontroführer kann auf Antrag zugelassen werden, wer als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zugelassen ist.[2]

Die Aufgaben des Skontroführers sind in § 27 BörsG wie folgt geregelt [3]:

(1) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften in den zur Skontroführung zugewiesenen Wertpapieren zu betreiben und auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken. Eigen- und Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken. Der Skontroführer hat seine Tätigkeit neutral auszuüben und die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung handelt er weisungsfrei. Die Wahrnehmung der Pflichten aus der Skontroführung hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist.

(2) Der Skontroführer hat alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Er darf in anderen als ihm zur Skontroführung übertragenen Wertpapieren handeln, wenn die Skontroführung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.


Gesetzesverweise

  1. s. im einzelnen § 25 BörsG.
  2. s. dazu näher § 26 BörsG.
  3. § 27 BörsG.