„Skontroführer“ – Versionsunterschied

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'''Skontroführer''' ist bei deutschen [[Wertpapierbörse]]n die seit Juli 2002 neue [[Berufsbezeichnung]] für den bisherigen [[Börsenmakler]]. Dem Skontroführer obliegt die Ermittlung von [[Börsenpreis]]en im [[Regulierter Markt|regulierten Markt]], sofern diese nicht über [[Elektronisches Handelssystem|elektronische Handelssysteme]] ermittelt werden.
Ein '''Skontroführer''' arbeitet für die Firma eines [[Börsenmakler]]s. Er ist für das Feststellen von Börsenpreisen an einer deutschen [[Wertpapierbörse]] mit [[Parketthandel]] zuständig.


== Allgemeines ==
Seit dem 3. Finanzmarktförderungsgesetz wird nicht mehr zwischen amtlichen und [[freien Börsenmaklern]] unterschieden. Vielmehr gibt es jetzt nur noch [[Börsenhändler]], die nur mit [[Effekten]] handeln, und Skontroführer, die Kurse feststellen. Dabei können Skontroführer sowohl amtliche als auch [[Wertpapiere]] des geregelten Marktes und des [[Freiverkehr|Freiverkehrs]] betreuen. Der Grund für den Übergang liegt unter anderem in der umfassenden Überwachung und Reglementierung des Börsenbetriebs durch die [[Handelsüberwachungsstelle]] der Börse (HüSt), die [[Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht]] (BaFin) und die Börsenbehörde
Seit dem [[Viertes Finanzmarktförderungsgesetz|Vierten Finanzmarktförderungsgesetz]] vom Juli 2002 sind die Börsenmakler rechtlich keine [[Handelsmakler]] mehr, sondern werden als Skontroführer bezeichnet. Lediglich ihre Berufsbezeichnung lautet zuweilen noch Börsen- oder Kursmakler, zumal sich Laien hierunter den [[Beruf]] eher vorstellen können. Sie sind lediglich noch im [[Parketthandel]] erforderlich, weil an [[Computerbörse]]n die Geschäftsabschlüsse durch elektronisch gesteuerte Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsorders zustande kommen ([[automatisierter Handel]]).<ref>Alpmann Brockhaus, ''Fachlexikon Recht'', 2005, S. 286</ref> Diese Börsenmakler vermittelten die [[Wertpapierorder|Kauf- und Verkaufsorders]] der Börsenhändler und waren an der [[Kursnotierung]] beteiligt.
des jeweiligen Bundeslandes. Die Bezeichnung „Börsenmakler“ wird wegen der Geläufigkeit jedoch beibehalten.


''Börsenhändler'' wiederum sind die [[Stellvertretung (Deutschland)|Vertreter]] der [[Kreditinstitut]]e, die die Wertpapierorders ihrer Kunden den Börsenmaklern übergeben, damit diese durch Vermittlung der Skontroführer einen [[Kontrahent]]en finden. Der bisher im ehemaligen „amtlichen Handel“ tätige Kursmakler (Börsenmakler) wurde abgeschafft<ref>{{BT-Drs|14|8017}} vom 18. Januar 2002, ''Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)'', S. 63</ref> wie auch die „amtliche Kursnotierung“. Der Begriff des Kursmaklers wurde durch Skontroführer ersetzt,<ref>BT-Drucksache 14/8017 vom 18. Januar 2002, ''Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)'', S. 72</ref> es entfällt seine öffentlich-rechtliche Bestellung.<ref>BT-Drucksache 14/8017 vom 18. Januar 2002, ''Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz)'', S. 84</ref>
Die Aufgabe eines Skontroführers besteht im Feststellen von marktgerechten Börsenpreisen aus seinem betreuten [[Skontro]] heraus. Ein Skontro ist ein elektronisches Orderbuch, in dem der Skontroführer alle vorliegenden Orders eines Wertpapiers sieht.


Börsen sind in Deutschland [[Anstalt des öffentlichen Rechts|Anstalten des öffentlichen Rechts]] ({{§|2|b_rsg_2007|juris}} Abs. 1 [[BörsG]]), so dass die Börsenmakler entsprechend in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zur Börse standen. Die Skontroführer sind dagegen [[Selbständigkeit (beruflich)|Selbständige]] oder [[Angestellter|Angestellte]] eines [[Finanzdienstleistung|Finanzdienstleisters]].
Die Börsenpreise der meisten Wertpapiere werden nach dem [[Meistausführungsprinzip]] ermittelt. Dabei gilt es den Kurs festzustellen, zu dem
der größte Umsatz mit dem geringsten Überhang auf der Kauf oder Verkaufsseite gehandelt wird. Zusätzlich muss die [[Kurskontinuität]] eingehalten werden, damit zu große Kurssprünge (die mit einer Plus-/Minusankündigung vorher gemeldet werden) vermieden werden.
[[Derivat (Wirtschaft)|Derivate]] hingegen, die von ihrem [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]] außerbörslich in [[Market Maker|Market Making]] gepreist werden, werden nach dem Market-Maker-gestützten System gehandelt. Dabei darf ein Börsenkurs eines Derivates nicht schlechter als der [[Quote (Börse)|Quote]] (Geld- und Briefkurs) des Emittenten festgestellt werden.


== Rechtsfragen ==
==Rechtsgrundlagen==
Seit Juli 2002 sind Skontroführer als Handelsteilnehmer gemäß {{§|2|b_rsg_2007|juris}} Abs. 8 [[BörsG]] nach {{§|19|b_rsg_2007|juris}} BörsG zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen. Ihre [[Bestellung]] und [[Beendigung des Arbeitsverhältnisses|Entlassung]] erfolgt durch die [[Börsenaufsicht]]sbehörde nach Anhörung des Börsenvorstands. Skontroführer können als [[Rechtssubjekt]]e zwischen den [[Rechtsform]]en [[Einzelunternehmen (Deutschland)|Einzelkaufmann]] oder als [[Geschäftsführung (Deutschland)|Geschäftsleiter]] jeweils eines [[Finanzdienstleistungsinstitut]]s (AG oder GmbH) als Kursmaklergesellschaft wählen. Sie sind zu [[Eigengeschäft]]en bei fehlenden marktnah limitierten Aufträgen berechtigt.<ref>Wolfgang Gerke, ''Gerke Börsen Lexikon'', 2002, S. 497</ref>
Die Skontroführung ist im einzelnen in Abschnitt II. des [[Börsengesetz (Deutschland)|Börsengesetz]]es (BörsG) geregelt (§§ 24 bis 29 BörsG).


Gemäß {{§|27|b_rsg_2007|juris}} BörsG kann die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf deren Antrag mit der Feststellung von Börsenpreisen an dieser Wertpapierbörse betrauen (Zulassung als Skontroführer). Der Antragsteller muss die für die Skontroführung erforderliche [[Zuverlässigkeit (Recht)|Zuverlässigkeit]] haben und auf Grund ihrer fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Skontroführung geeignet sein. Die Geschäftsführung hat Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer bei der Skontroführung zu handeln (skontroführende Personen), zuzulassen, wenn diese Personen Börsenhändler sind und die für die Skontroführung erforderliche berufliche Eignung haben.
Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an [[Wertpapierbörse]]n im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises zugelassene Unternehmen (Skontroführer).
<ref>[http://bundesrecht.juris.de/b_rsg_2002/__25.html s. im einzelnen § 25 BörsG.]</ref>


Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skontroführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde außer nach den Vorschriften des [[Verwaltungsverfahrensgesetz]]es zu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat. Die Geschäftsführung kann die Zulassung widerrufen, wenn die [[BaFin]] Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat. In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung die Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Besteht der begründete Verdacht, dass eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines Skontroführers längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen. Die BaFin hat die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat.
Zum Skontroführer kann auf Antrag zugelassen werden, wer als [[Kreditinstitut]] oder [[Finanzdienstleistungsinstitut]] zugelassen ist.<ref>[http://bundesrecht.juris.de/b_rsg_2002/__26.html s. dazu näher § 26 BörsG.]</ref>


== Aufgaben ==
Die '''Aufgaben''' des Skontroführers sind in § 27 BörsG wie folgt geregelt <ref>[http://bundesrecht.juris.de/b_rsg_2002/__27.html § 27 BörsG.]</ref>:
Skontroführer ist der an einer [[Parkettbörse]] zum [[Handel (Finanzwirtschaft)|Handel]] von [[Effekten]] zugelassene [[Marktteilnehmer]], der im [[Regulierter Markt|regulierten Markt]] die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften betreibt. Die Aufgabe eines Skontroführers erstreckt sich lediglich auf ein Wertpapier, für das er alle vorliegenden [[Wertpapierorder]]s gemäß [[Börsenordnung]] in einem [[Orderbuch]] (Skontro) einzutragen hat.


(1) Der Skontroführer hat die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften in den zur Skontroführung zugewiesenen Wertpapieren zu betreiben und auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken. Eigen- und Aufgabegeschäfte dürfen nicht tendenzverstärkend wirken. Der Skontroführer hat seine Tätigkeit neutral auszuüben und die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung handelt er weisungsfrei. Die Wahrnehmung der Pflichten aus der Skontroführung hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist.
Seit Juli 2002 hat gemäß {{§|28|b_rsg_2007|juris}} BörsG der Skontroführer auf einen geordneten [[Marktentwicklung|Marktverlauf]] hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. Die Aufgabe eines Skontroführers besteht im Feststellen von marktgerechten [[Börsenpreis]]en aus seinem betreuten [[Skontro]] heraus. Ein Skontro ist ein elektronisches [[Orderbuch]], in dem der Skontroführer alle vorliegenden Orders eines Wertpapiers sieht. Er hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten muss so erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. Der Skontroführer muss alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich behandeln.


Die Börsenpreise der meisten Wertpapiere werden nach dem [[Meistausführungsprinzip]] ermittelt. Dabei gilt es, denjenigen Kurs festzustellen, zu dem der größte [[Handelsvolumen (Börse)|Umsatz]] mit dem geringsten Überhang auf der Kauf- ([[Nachfrageüberhang]]) oder Verkaufsseite ([[Angebotsüberhang]]) gehandelt wird ([[Notierung]]). Zusätzlich muss die ''Kurskontinuität'' eingehalten werden, damit zu große Kurssprünge (die mit einer Plus-/Minusankündigung vorher gemeldet werden) vermieden werden. [[Derivat (Wirtschaft)|Derivate]] hingegen, die von ihrem [[Emittent (Finanzmarkt)|Emittenten]] außerbörslich in [[Market Maker|Market Making]] gepreist werden, werden nach dem Market-Maker-gestützten System gehandelt. Dabei darf ein Börsenkurs eines Derivates nicht schlechter als der [[Quote (Börse)|Quote]] ([[Geldkurs|Geld-]] und [[Briefkurs]]) des Emittenten festgestellt werden.
(2) Der Skontroführer hat alle zum Zeitpunkt der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Er darf in anderen als ihm zur Skontroführung übertragenen Wertpapieren handeln, wenn die Skontroführung hierdurch nicht beeinträchtigt wird.


Die Skontroführer stellen die für die von ihnen im amtlichen Handel betreuten Wertpapiere auf der Grundlage der über die Banken an die Börse gelangenden [[Wertpapierorder]]s die amtliche Kursnotiz als [[Einheitskurs]] fest. Da Skontroführer auch gemäß § 36 BörsO begrenzte Eigengeschäfte durchführen dürfen, regelt {{§|6|b_rsg_2007|juris}} BörsG mögliche [[Interessenkonflikt]]e beim Erwerb bedeutender Beteiligungen ({{§|1|kredwg|juris}} Abs. 9 [[Kreditwesengesetz|KWG]]; 10 % oder mehr), die wie [[Insider]]geschäfte ([[Frontrunning]]) durch die [[Handelsüberwachungsstelle]] ({{§|7|b_rsg_2007|juris}} BörsG) zu überwachen sind.


== Spezialist ==
Im Mai 2011 wurden die Skontroführer im Parketthandel der [[Börse Frankfurt]] durch ''Spezialisten'' für das [[Elektronisches Handelssystem|elektronische Handelssystem]] [[XETRA]] mit modifizierten Aufgaben abgelöst,<ref>[https://books.google.de/books?id=xDCvBAAAQBAJ&pg=PA415&dq=Orderbuch+lexikon&hl=de&sa=X&ved=0ahUKEwjg2_r8u_bnAhWQPOwKHTSVA4AQ6AEISDAE#v=onepage&q=Orderbuch%20lexikon&f=false Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), ''Kompakt-Lexikon Wirtschaft'', 2014, S. 501]</ref> an anderen Regionalbörsen gibt es weiterhin Skontroführer.

Spezialisten sind [[Mitarbeiter]] von Kreditinstituten, welche die Ausführung von Wertpapierorders an der Parkettbörse der Börse Frankfurt überwachen.<ref>Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), ''Kompakt-Lexikon Wirtschaft'', 2014, S. 514</ref> Für jedes einzelne Wertpapier ist ein Spezialist zuständig, der alle Orders im elektronischen Orderbuch festhält und die Kursermittlung durch den [[Handelsplatz]] XETRA initiiert.


== Einzelnachweise ==
== Einzelnachweise ==
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Aktuelle Version vom 15. Oktober 2022, 22:04 Uhr

Skontroführer ist bei deutschen Wertpapierbörsen die seit Juli 2002 neue Berufsbezeichnung für den bisherigen Börsenmakler. Dem Skontroführer obliegt die Ermittlung von Börsenpreisen im regulierten Markt, sofern diese nicht über elektronische Handelssysteme ermittelt werden.

Allgemeines[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit dem Vierten Finanzmarktförderungsgesetz vom Juli 2002 sind die Börsenmakler rechtlich keine Handelsmakler mehr, sondern werden als Skontroführer bezeichnet. Lediglich ihre Berufsbezeichnung lautet zuweilen noch Börsen- oder Kursmakler, zumal sich Laien hierunter den Beruf eher vorstellen können. Sie sind lediglich noch im Parketthandel erforderlich, weil an Computerbörsen die Geschäftsabschlüsse durch elektronisch gesteuerte Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsorders zustande kommen (automatisierter Handel).[1] Diese Börsenmakler vermittelten die Kauf- und Verkaufsorders der Börsenhändler und waren an der Kursnotierung beteiligt.

Börsenhändler wiederum sind die Vertreter der Kreditinstitute, die die Wertpapierorders ihrer Kunden den Börsenmaklern übergeben, damit diese durch Vermittlung der Skontroführer einen Kontrahenten finden. Der bisher im ehemaligen „amtlichen Handel“ tätige Kursmakler (Börsenmakler) wurde abgeschafft[2] wie auch die „amtliche Kursnotierung“. Der Begriff des Kursmaklers wurde durch Skontroführer ersetzt,[3] es entfällt seine öffentlich-rechtliche Bestellung.[4]

Börsen sind in Deutschland Anstalten des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 BörsG), so dass die Börsenmakler entsprechend in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zur Börse standen. Die Skontroführer sind dagegen Selbständige oder Angestellte eines Finanzdienstleisters.

Rechtsfragen[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Seit Juli 2002 sind Skontroführer als Handelsteilnehmer gemäß § 2 Abs. 8 BörsG nach § 19 BörsG zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen. Ihre Bestellung und Entlassung erfolgt durch die Börsenaufsichtsbehörde nach Anhörung des Börsenvorstands. Skontroführer können als Rechtssubjekte zwischen den Rechtsformen Einzelkaufmann oder als Geschäftsleiter jeweils eines Finanzdienstleistungsinstituts (AG oder GmbH) als Kursmaklergesellschaft wählen. Sie sind zu Eigengeschäften bei fehlenden marktnah limitierten Aufträgen berechtigt.[5]

Gemäß § 27 BörsG kann die Geschäftsführung einer Wertpapierbörse zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassene Unternehmen auf deren Antrag mit der Feststellung von Börsenpreisen an dieser Wertpapierbörse betrauen (Zulassung als Skontroführer). Der Antragsteller muss die für die Skontroführung erforderliche Zuverlässigkeit haben und auf Grund ihrer fachlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Skontroführung geeignet sein. Die Geschäftsführung hat Personen, die berechtigt sein sollen, für einen Skontroführer bei der Skontroführung zu handeln (skontroführende Personen), zuzulassen, wenn diese Personen Börsenhändler sind und die für die Skontroführung erforderliche berufliche Eignung haben.

Die Geschäftsführung hat die Zulassung als Skontroführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen, wenn der Skontroführer sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht hat. Die Geschäftsführung kann die Zulassung widerrufen, wenn die BaFin Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat. In dringenden Fällen kann die Geschäftsführung einem Skontroführer auch ohne dessen Anhörung die Teilnahme am Börsenhandel mit sofortiger Wirkung vorläufig untersagen; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Besteht der begründete Verdacht, dass eine der Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nachträglich weggefallen ist, so kann die Geschäftsführung das Ruhen der Zulassung eines Skontroführers längstens für die Dauer von sechs Monaten anordnen. Die BaFin hat die Geschäftsführung unverzüglich zu unterrichten, wenn sie Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat.

Aufgaben[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Skontroführer ist der an einer Parkettbörse zum Handel von Effekten zugelassene Marktteilnehmer, der im regulierten Markt die Vermittlung und den Abschluss von Börsengeschäften betreibt. Die Aufgabe eines Skontroführers erstreckt sich lediglich auf ein Wertpapier, für das er alle vorliegenden Wertpapierorders gemäß Börsenordnung in einem Orderbuch (Skontro) einzutragen hat.

Seit Juli 2002 hat gemäß § 28 BörsG der Skontroführer auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. Die Aufgabe eines Skontroführers besteht im Feststellen von marktgerechten Börsenpreisen aus seinem betreuten Skontro heraus. Ein Skontro ist ein elektronisches Orderbuch, in dem der Skontroführer alle vorliegenden Orders eines Wertpapiers sieht. Er hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen. Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten muss so erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. Der Skontroführer muss alle zum Zeitpunkt der Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich behandeln.

Die Börsenpreise der meisten Wertpapiere werden nach dem Meistausführungsprinzip ermittelt. Dabei gilt es, denjenigen Kurs festzustellen, zu dem der größte Umsatz mit dem geringsten Überhang auf der Kauf- (Nachfrageüberhang) oder Verkaufsseite (Angebotsüberhang) gehandelt wird (Notierung). Zusätzlich muss die Kurskontinuität eingehalten werden, damit zu große Kurssprünge (die mit einer Plus-/Minusankündigung vorher gemeldet werden) vermieden werden. Derivate hingegen, die von ihrem Emittenten außerbörslich in Market Making gepreist werden, werden nach dem Market-Maker-gestützten System gehandelt. Dabei darf ein Börsenkurs eines Derivates nicht schlechter als der Quote (Geld- und Briefkurs) des Emittenten festgestellt werden.

Die Skontroführer stellen die für die von ihnen im amtlichen Handel betreuten Wertpapiere auf der Grundlage der über die Banken an die Börse gelangenden Wertpapierorders die amtliche Kursnotiz als Einheitskurs fest. Da Skontroführer auch gemäß § 36 BörsO begrenzte Eigengeschäfte durchführen dürfen, regelt § 6 BörsG mögliche Interessenkonflikte beim Erwerb bedeutender Beteiligungen (§ 1 Abs. 9 KWG; 10 % oder mehr), die wie Insidergeschäfte (Frontrunning) durch die Handelsüberwachungsstelle (§ 7 BörsG) zu überwachen sind.

Spezialist[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

Im Mai 2011 wurden die Skontroführer im Parketthandel der Börse Frankfurt durch Spezialisten für das elektronische Handelssystem XETRA mit modifizierten Aufgaben abgelöst,[6] an anderen Regionalbörsen gibt es weiterhin Skontroführer.

Spezialisten sind Mitarbeiter von Kreditinstituten, welche die Ausführung von Wertpapierorders an der Parkettbörse der Börse Frankfurt überwachen.[7] Für jedes einzelne Wertpapier ist ein Spezialist zuständig, der alle Orders im elektronischen Orderbuch festhält und die Kursermittlung durch den Handelsplatz XETRA initiiert.

Einzelnachweise[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]

  1. Alpmann Brockhaus, Fachlexikon Recht, 2005, S. 286
  2. BT-Drs. 14/8017 vom 18. Januar 2002, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), S. 63
  3. BT-Drucksache 14/8017 vom 18. Januar 2002, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), S. 72
  4. BT-Drucksache 14/8017 vom 18. Januar 2002, Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarktförderungsgesetz), S. 84
  5. Wolfgang Gerke, Gerke Börsen Lexikon, 2002, S. 497
  6. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 501
  7. Springer Fachmedien Wiesbaden (Hrsg.), Kompakt-Lexikon Wirtschaft, 2014, S. 514